Allgemeine Geschäftsbedingungen
für den Vermietungsservice der ghd GmbH
– Objektbetreuung und Ferienvermietung im Auftrag von Eigentümern ("ghd Vermietung & Service") –
Stand: August 2026
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Vertragsverhältnis zwischen der ghd GmbH
und Eigentümern von Ferienimmobilien, die den Vermietungsservice der ghd GmbH (Marke „ghd
Vermietung & Service", www.ghd-vermietungsservice.de) für die Betreuung und Vermietung ihrer
Ferienimmobilie in Anspruch nehmen. Sie gelten ausschließlich für das Auftragsverhältnis mit dem
Eigentümer als Auftraggeber. Für das Verhältnis zwischen ghd und den Feriengästen, die über den
Vermietungsservice eine Unterkunft buchen, gelten die gesondert veröffentlichten Buchungs- und
Beherbergungsbedingungen für Gäste.
§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner
(1) Diese AGB gelten für alle Verträge über die Objektbetreuung und Vermietung von Ferienimmobilien, die
zwischen der ghd GmbH, Eichgärtenallee 36, 35394 Gießen, vertreten durch den Geschäftsführer Dr.
Alexander J. Saring (nachfolgend „ghd"), und dem jeweiligen Eigentümer einer Ferienimmobilie
(nachfolgend „Eigentümer" oder „Auftraggeber") geschlossen werden.
(2) Der Vermietungsservice betreut Ferienimmobilien insbesondere auf Sylt sowie im Allgäu/Oberstdorf.
Die konkrete Immobilie und der Betreuungsumfang werden im Einzelvertrag bzw. in der
Betreuungsvereinbarung ("Objektvereinbarung") festgelegt, die diesen AGB als Anlage beigefügt wird oder
auf sie verweist.
(3) Diese AGB gelten auch dann, wenn der Eigentümer selbst Unternehmer i. S. d. § 14 BGB ist. Ist der
Eigentümer Verbraucher i. S. d. § 13 BGB, gelten ergänzend die verbraucherschützenden Regelungen in §§
14 und 15 dieser AGB.
(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Eigentümers werden
nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ghd hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
(5) Individuelle Vereinbarungen im Einzelvertrag (insbesondere zu Provision, Kündigungsfrist und
Leistungsumfang) gehen den Regelungen dieser AGB im Fall eines Widerspruchs vor.
§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
(1) ghd übernimmt im Auftrag des Eigentümers die professionelle Betreuung, Präsentation und Vermietung
der in der Objektvereinbarung bezeichneten Ferienimmobilie. ghd handelt dabei als Full-Service-
Dienstleister und übernimmt die operative Vermietung strukturiert, transparent und eigenverantwortlich.
(2) Der Leistungsumfang wird individuell im Rahmen des Onboardings vereinbart und kann je nach Objekt
und Vereinbarung insbesondere umfassen:
– professionelle Objektpräsentation (Exposé, Fotografie, Vermarktung über eigene Website und geeignete
Buchungsportale)
– aktive Preis- und Belegungssteuerung nach markt- und saisongerechten Kriterien
– Gästekommunikation und -betreuung, einschließlich Anfragen-, Buchungs- und An-/Abreisemanagement
– Immobiliencheck hinsichtlich Ausstattung, Gestaltung und Funktionalität mit Optimierungsempfehlungen
– Koordination von Reinigung, Wartung und Instandhaltung durch von ghd oder vom Eigentümer
beauftragte Dritte
– Abrechnung der Mieteinnahmen sowie regelmäßiges, transparentes Reporting
– laufende Marktbeobachtung und Anpassung der Vermietungsstrategie in Abstimmung mit dem
Eigentümer
(3) Dem Vertragsschluss vorgelagert sind in der Regel ein kostenloser, unverbindlicher Ertragscheck (§ 9)
sowie ein strukturiertes Onboarding, in dessen Rahmen Ziele, Erwartungen und Rahmenbedingungen der
Zusammenarbeit geklärt werden.
(4) Nicht von dieser Betreuung umfasst sind bauliche Umbaumaßnahmen, Renovierungen sowie die
Einholung behördlicher Genehmigungen; insoweit kann ghd auf Wunsch beratend unterstützen (§ 2 Abs. 2
Immobiliencheck), die Umsetzung und Beauftragung obliegt jedoch dem Eigentümer.
§ 3 Rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses
(1) Der Vertrag zwischen ghd und dem Eigentümer ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit
dienstvertraglichem Charakter (§§ 675, 611 ff. BGB) und keine einmalige Vermittlungsleistung im Sinne eines
Maklervertrags nach § 652 BGB. Geschuldet ist die laufende, sorgfältige Betreuung und Vermietung der
Ferienimmobilie über die vereinbarte Vertragsdauer.
(2) Beim Abschluss von Beherbergungs- bzw. Gastaufnahmeverträgen mit Feriengästen handelt ghd
grundsätzlich im Namen und im Auftrag des Eigentümers (offene Stellvertretung gemäß § 164 BGB). Der
jeweilige Beherbergungsvertrag kommt in diesem Fall unmittelbar zwischen dem Eigentümer und dem
Gast zustande.
(3) Abweichend hiervon kann im Einzelfall in der Objektvereinbarung ein Modell vereinbart werden, bei
dem ghd das Objekt im eigenen Namen zwischenvermietet und an Feriengäste weitervermietet
(Zwischenvermietungsmodell). In diesem Fall gelten die hierzu getroffenen gesonderten Regelungen der
Objektvereinbarung vorrangig vor § 3 Abs. 2 dieser AGB.
(4) ghd erbringt ihre Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, übernimmt jedoch keine
Erfolgsgarantie für eine bestimmte Auslastung oder einen bestimmten Mietertrag (vgl. § 9).
§ 4 Vollmacht des Eigentümers
(1) Der Eigentümer bevollmächtigt ghd, in seinem Namen Beherbergungsverträge mit Feriengästen für das
betreute Objekt abzuschließen, Buchungsanfragen entgegenzunehmen und zu bestätigen, mit Gästen zu
kommunizieren sowie Mietentgelte, Nebenkosten, Kurbeiträge und Kautionen im Namen des Eigentümers
einzuziehen und auf einem hierfür geführten Geschäfts- bzw. Treuhandkonto zu vereinnahmen.
(2) Die Vollmacht kann vom Eigentümer jederzeit mit Wirkung für die Zukunft in Textform widerrufen
werden. Bereits bestätigte Gästebuchungen bleiben von einem Widerruf unberührt und sind, soweit
rechtlich möglich, ordnungsgemäß abzuwickeln.
(3) ghd ist nicht bevollmächtigt, im Namen des Eigentümers Verfügungen über das Grundstück oder die
Immobilie selbst zu treffen (z. B. Verkauf, Belastung) oder Verpflichtungen einzugehen, die über die in § 2
beschriebenen Betreuungsleistungen hinausgehen.
§ 5 Pflichten des Eigentümers
(1) Der Eigentümer stellt die Ferienimmobilie in einem vermietbaren, sauberen und verkehrssicheren
Zustand zur Verfügung und macht wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu Ausstattung, Zustand,
Nutzungsbeschränkungen und etwaigen Mängeln.
(2) Der Eigentümer stellt in eigener Verantwortung sicher, dass die Nutzung der Immobilie zur
Ferienvermietung öffentlich-rechtlich zulässig ist, insbesondere im Hinblick auf geltendes
Zweckentfremdungsrecht, bauplanungsrechtliche Vorgaben (z. B. Sondergebietsausweisung), etwaige
Stichtags- bzw. Bestandsschutzregelungen sowie ggf. erforderliche behördliche Genehmigungen der
zuständigen Gemeinde bzw. des zuständigen Kreises. Der Eigentümer stellt ghd von sämtlichen
Ansprüchen Dritter und Behörden frei, die aus dem Fehlen einer erforderlichen Genehmigung resultieren.
(3) Der Eigentümer unterhält für die Immobilie eine dem Objekt angemessene Wohngebäude- und
Hausratversicherung sowie, soweit sinnvoll, eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung, und
weist dies auf Anfrage nach.
(4) Eigennutzungswünsche sind ghd unter Einhaltung der in der Objektvereinbarung genannten
Vorlauffrist mitzuteilen. Bereits bestätigte Gästebuchungen für den betreffenden Zeitraum gehen der
Eigennutzung vor und können nicht einseitig storniert werden.
(5) Der Eigentümer stellt ghd die für die Betreuung erforderlichen Zugänge (Schlüssel bzw. Schlüsselsafe-
Code), Unterlagen und Informationen rechtzeitig zur Verfügung.
(6) Der Eigentümer ist für die Instandhaltung der technischen Anlagen und Einrichtungsgegenstände
verantwortlich und meldet ghd Mängel unverzüglich, damit diese im Rahmen der vereinbarten
Koordinationsleistung (§ 2 Abs. 2) bearbeitet werden können.
§ 6 Pflichten von ghd
(1) ghd erbringt die vereinbarten Betreuungsleistungen sorgfältig, marktgerecht und im wirtschaftlichen
Interesse des Eigentümers.
(2) ghd steuert Preise und Belegung im Rahmen der mit dem Eigentümer abgestimmten
Vermietungsstrategie und informiert den Eigentümer über wesentliche Anpassungen.
(3) ghd erstellt ordnungsgemäße periodische Abrechnungen (§ 8) und zahlt die Nettoerträge fristgerecht
an den Eigentümer aus.
(4) ghd informiert den Eigentümer unverzüglich über erhebliche Mängelmeldungen, Schadensfälle am
Objekt sowie sonstige Vorkommnisse, die für den Eigentümer von wesentlicher Bedeutung sind.
(5) ghd behandelt sämtliche Eigentümer- und Objektdaten vertraulich (§ 13) und verarbeitet
personenbezogene Daten im Einklang mit der DSGVO (§ 12).
§ 7 Vergütung
(1) Die Vergütung von ghd erfolgt, soweit in der Objektvereinbarung nicht abweichend geregelt, als
erfolgsabhängige Provision in Höhe von 18 % zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer der erzielten Netto-
Mieteinnahmen (ohne durchlaufende Posten wie Nebenkosten, Kurbeitrag und Endreinigung, soweit diese
gesondert ausgewiesen werden).
(2) Zusätzliche, über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehende Leistungen (z. B. bauliche
Umsetzungsbegleitung im Rahmen des Immobilienchecks, Einrichtungsberatung, gesonderte
Marketingmaßnahmen) werden gesondert nach Aufwand oder auf Pauschalbasis vergütet und vorab mit
dem Eigentümer abgestimmt.
(3) Die Provision wird im Rahmen der periodischen Abrechnung (§ 8) mit den vereinnahmten
Mieteinnahmen verrechnet.
(4) Verauslagte Kosten Dritter (z. B. Reinigung, Wartung, Reparaturen), die nicht Bestandteil der Provision
sind, werden dem Eigentümer durchlaufend in der Abrechnung belastet, sofern sie mit dem Eigentümer
vorab abgestimmt wurden oder zur Vermeidung eines größeren Schadens unaufschiebbar waren.
§ 8 Abrechnung, Auszahlung, Kaution
(1) ghd erstellt für den Eigentümer periodische Abrechnungen (monatlich oder saisonal, je nach
Objektvereinbarung) mit einer nachvollziehbaren Übersicht über Belegungen, Einnahmen, Provision und
ggf. weiterberechnete Kosten.
(2) Die Auszahlung des Nettoertrags erfolgt binnen 4 Wochen nach dem jeweiligen Abrechnungsstichtag
auf das vom Eigentümer benannte Konto.
(3) Von Gästen geleistete Kautionen werden treuhänderisch verwahrt und nach ordnungsgemäßer,
mängelfreier Rückgabe der Immobilie unverzüglich zurückerstattet. Berechtigte Abzüge (z. B. für Schäden
oder außergewöhnliche Verunreinigungen) werden dem Eigentümer nachvollziehbar dokumentiert.
§ 9 Ertragscheck und Immobiliencheck
(1) Der Ertragscheck ist eine unverbindliche, kostenlose und unentgeltliche Ersteinschätzung der
wirtschaftlichen Vermietungsaussichten einer Immobilie. Er begründet keinen Anspruch auf
Vertragsschluss und keine Zusicherung, dass die genannten oder erwarteten Erträge tatsächlich erzielt
werden. Tatsächliche Erträge hängen von Marktentwicklung, Lage, Ausstattung, Saison und weiteren, von
ghd nicht beeinflussbaren Faktoren ab.
(2) Empfehlungen aus dem Immobiliencheck sind unverbindliche fachliche Einschätzungen von ghd. Über
deren Umsetzung entscheidet der Eigentümer eigenverantwortlich; ghd haftet nicht für ausbleibende
Vermietungserfolge bei Nichtumsetzung der Empfehlungen.
§ 10 Laufzeit, Kündigung
(1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, sofern nicht in der Objektvereinbarung eine
Mindestlaufzeit vereinbart ist. Er kann von jeder Partei mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines
Kalendermonats ordentlich gekündigt werden, wobei die Objektvereinbarung saisonale Besonderheiten (z.
B. Kündigung nicht während der laufenden Hauptsaison) vorsehen kann.
(2) Bereits bestätigte Gästebuchungen bleiben von einer Kündigung grundsätzlich unberührt und sind,
soweit dem kündigenden Eigentümer zumutbar, bis zu ihrer ordnungsgemäßen Abwicklung fortzuführen;
ghd wird eine geordnete Übergabe unterstützen.
(3) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) bleibt
unberührt, insbesondere bei schwerwiegender oder wiederholter Pflichtverletzung, Vertrauensbruch oder
wenn sich herausstellt, dass die erforderlichen behördlichen Genehmigungen für die Ferienvermietung
fehlen.
(4) Nach Vertragsende erfolgt eine geordnete Übergabe laufender Buchungen sowie die Herausgabe von
Zugangsmitteln, Unterlagen und Kundendaten des Eigentümers an diesen; eine Schlussabrechnung erfolgt
zeitnah nach Abwicklung der letzten Buchung.
§ 11 Haftung
(1) ghd haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, ferner nach den zwingenden Vorschriften des
Produkthaftungsgesetzes.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung
die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der
Eigentümer regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung von ghd der Höhe nach auf den vertragstypischen,
bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässige
Pflichtverletzungen ausgeschlossen.
(3) ghd haftet nicht für Schäden, die Feriengäste am Objekt verursachen. Die Geltendmachung gegenüber
dem Gast erfolgt über die vereinnahmte Kaution (§ 8 Abs. 3) und, soweit erforderlich, über die
Versicherung des Eigentümers (§ 5 Abs. 3); ghd unterstützt den Eigentümer hierbei im zumutbaren
Rahmen.
(4) ghd übernimmt keine Garantie für eine bestimmte Auslastung, einen bestimmten Mietertrag oder das
Zustandekommen einzelner Buchungen (vgl. § 9).
§ 12 Datenschutz
(1) ghd verarbeitet personenbezogene Daten des Eigentümers sowie der über den Vermietungsservice
gebuchten Feriengäste ausschließlich zum Zweck der Vertragsanbahnung, -durchführung und -abwicklung
sowie zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten, im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
(2) Einzelheiten zu Art, Umfang, Zweck und Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung sowie zu den Rechten
der betroffenen Personen ergeben sich aus der Datenschutzerklärung unter www.ghd-
vermietungsservice.de.
§ 13 Vertraulichkeit
(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen
vertraulichen Informationen, insbesondere wirtschaftliche Daten des Objekts, Belegungs- und
Ertragszahlen sowie Gästedaten, vertraulich zu behandeln und nicht ohne Zustimmung der anderen Partei
an Dritte weiterzugeben.
(2) Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort, unbeschadet gesetzlicher
Offenlegungspflichten.
§ 14 Behördliche Auflagen und Zulässigkeit der Ferienvermietung
(1) Die Zulässigkeit der Ferienvermietung einer Immobilie kann je nach Lage und Gemeinde behördlichen
Auflagen, Genehmigungspflichten oder Beschränkungen unterliegen (z. B. Zweckentfremdungssatzungen,
Stichtags- und Bestandsschutzregelungen, Sondergebietsfestsetzungen). Die Prüfung und Sicherstellung
dieser Zulässigkeit obliegt gemäß § 5 Abs. 2 dem Eigentümer.
(2) ghd weist den Eigentümer im Rahmen des Onboardings auf bekannte regulatorische Besonderheiten
am jeweiligen Standort hin, kann jedoch keine Rechtsberatung im Einzelfall leisten und übernimmt keine
Gewähr für die Vollständigkeit dieser Hinweise.
§ 15 Widerrufsbelehrung für Verbraucher
(1) Schließt der Eigentümer den Betreuungsvertrag als Verbraucher (§ 13 BGB) im Wege der
Fernkommunikation oder außerhalb der Geschäftsräume von ghd, steht ihm ein gesetzliches
Widerrufsrecht von 14 Tagen ab Vertragsschluss zu. Zur Ausübung des Widerrufsrechts muss der
Eigentümer ghd (Kontaktdaten gemäß Impressum auf www.ghd-vermietungsservice.de) mittels einer
eindeutigen Erklärung über seinen Entschluss zum Widerruf des Vertrags informieren.
(2) Wünscht der Eigentümer, dass ghd bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Betreuungsleistung
beginnt, hat er dies ausdrücklich in Textform zu erklären. Widerruft der Eigentümer in diesem Fall, hat er
ghd für die bis zum Widerruf bereits erbrachten Leistungen Wertersatz zu leisten; das Widerrufsrecht
erlischt vorzeitig, sobald ghd den Vertrag auf ausdrücklichen Wunsch des Eigentümers vollständig erfüllt
hat, bevor dieser sein Widerrufsrecht ausgeübt hat (§ 356 Abs. 4 BGB).
(3) Ein Muster-Widerrufsformular sowie die vollständige Widerrufsbelehrung werden dem Eigentümer vor
Vertragsschluss gesondert zur Verfügung gestellt.
§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie der Objektvereinbarung bedürfen der Textform; dies
gilt auch für die Aufhebung des Textformerfordernisses selbst.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche
Regelung.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(4) Ist der Eigentümer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen, ist Gießen ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im
Zusammenhang mit diesem Vertrag. Ist der Eigentümer Verbraucher, gelten die gesetzlichen
Gerichtsstände.
(5) Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, abrufbar unter
https://ec.europa.eu/consumers/odr/. ghd ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an einem
Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Stand: März 2026
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
für den
Vermietungsservice der
ghd GmbH
– Objektbetreuung und Ferienvermietung im
Auftrag von Eigentümern ("ghd Vermietung &
Service") –
Stand: August 2026
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
regeln das Vertragsverhältnis zwischen der ghd
GmbH und Eigentümern von Ferienimmobilien, die
den Vermietungsservice der ghd GmbH (Marke
„ghd Vermietung & Service", www.ghd-
vermietungsservice.de) für die Betreuung und
Vermietung ihrer Ferienimmobilie in Anspruch
nehmen. Sie gelten ausschließlich für das
Auftragsverhältnis mit dem Eigentümer als
Auftraggeber. Für das Verhältnis zwischen ghd
und den Feriengästen, die über den
Vermietungsservice eine Unterkunft buchen,
gelten die gesondert veröffentlichten Buchungs-
und Beherbergungsbedingungen für Gäste.
§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner
(1) Diese AGB gelten für alle Verträge über die
Objektbetreuung und Vermietung von
Ferienimmobilien, die zwischen der ghd GmbH,
Eichgärtenallee 36, 35394 Gießen, vertreten durch
den Geschäftsführer Dr. Alexander J. Saring
(nachfolgend „ghd"), und dem jeweiligen
Eigentümer einer Ferienimmobilie (nachfolgend
„Eigentümer" oder „Auftraggeber") geschlossen
werden.
(2) Der Vermietungsservice betreut
Ferienimmobilien insbesondere auf Sylt sowie im
Allgäu/Oberstdorf. Die konkrete Immobilie und der
Betreuungsumfang werden im Einzelvertrag bzw.
in der Betreuungsvereinbarung
("Objektvereinbarung") festgelegt, die diesen AGB
als Anlage beigefügt wird oder auf sie verweist.
(3) Diese AGB gelten auch dann, wenn der
Eigentümer selbst Unternehmer i. S. d. § 14 BGB
ist. Ist der Eigentümer Verbraucher i. S. d. § 13 BGB,
gelten ergänzend die verbraucherschützenden
Regelungen in §§ 14 und 15 dieser AGB.
(4) Abweichende, entgegenstehende oder
ergänzende Geschäftsbedingungen des
Eigentümers werden nicht Vertragsbestandteil, es
sei denn, ghd hat ihrer Geltung ausdrücklich
schriftlich zugestimmt.
(5) Individuelle Vereinbarungen im Einzelvertrag
(insbesondere zu Provision, Kündigungsfrist und
Leistungsumfang) gehen den Regelungen dieser
AGB im Fall eines Widerspruchs vor.
§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
(1) ghd übernimmt im Auftrag des Eigentümers die
professionelle Betreuung, Präsentation und
Vermietung der in der Objektvereinbarung
bezeichneten Ferienimmobilie. ghd handelt dabei
als Full-Service-Dienstleister und übernimmt die
operative Vermietung strukturiert, transparent
und eigenverantwortlich.
(2) Der Leistungsumfang wird individuell im
Rahmen des Onboardings vereinbart und kann je
nach Objekt und Vereinbarung insbesondere
umfassen:
– professionelle Objektpräsentation (Exposé,
Fotografie, Vermarktung über eigene Website und
geeignete Buchungsportale)
– aktive Preis- und Belegungssteuerung nach
markt- und saisongerechten Kriterien
– Gästekommunikation und -betreuung,
einschließlich Anfragen-, Buchungs- und An-
/Abreisemanagement
– Immobiliencheck hinsichtlich Ausstattung,
Gestaltung und Funktionalität mit
Optimierungsempfehlungen
– Koordination von Reinigung, Wartung und
Instandhaltung durch von ghd oder vom
Eigentümer beauftragte Dritte
– Abrechnung der Mieteinnahmen sowie
regelmäßiges, transparentes Reporting
– laufende Marktbeobachtung und Anpassung der
Vermietungsstrategie in Abstimmung mit dem
Eigentümer
(3) Dem Vertragsschluss vorgelagert sind in der
Regel ein kostenloser, unverbindlicher
Ertragscheck (§ 9) sowie ein strukturiertes
Onboarding, in dessen Rahmen Ziele, Erwartungen
und Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit
geklärt werden.
(4) Nicht von dieser Betreuung umfasst sind
bauliche Umbaumaßnahmen, Renovierungen
sowie die Einholung behördlicher Genehmigungen;
insoweit kann ghd auf Wunsch beratend
unterstützen (§ 2 Abs. 2 Immobiliencheck), die
Umsetzung und Beauftragung obliegt jedoch dem
Eigentümer.
§ 3 Rechtliche Einordnung des
Vertragsverhältnisses
(1) Der Vertrag zwischen ghd und dem Eigentümer
ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit
dienstvertraglichem Charakter (§§ 675, 611 ff. BGB)
und keine einmalige Vermittlungsleistung im Sinne
eines Maklervertrags nach § 652 BGB. Geschuldet
ist die laufende, sorgfältige Betreuung und
Vermietung der Ferienimmobilie über die
vereinbarte Vertragsdauer.
(2) Beim Abschluss von Beherbergungs- bzw.
Gastaufnahmeverträgen mit Feriengästen handelt
ghd grundsätzlich im Namen und im Auftrag des
Eigentümers (offene Stellvertretung gemäß § 164
BGB). Der jeweilige Beherbergungsvertrag kommt
in diesem Fall unmittelbar zwischen dem
Eigentümer und dem Gast zustande.
(3) Abweichend hiervon kann im Einzelfall in der
Objektvereinbarung ein Modell vereinbart werden,
bei dem ghd das Objekt im eigenen Namen
zwischenvermietet und an Feriengäste
weitervermietet (Zwischenvermietungsmodell). In
diesem Fall gelten die hierzu getroffenen
gesonderten Regelungen der Objektvereinbarung
vorrangig vor § 3 Abs. 2 dieser AGB.
(4) ghd erbringt ihre Leistungen mit der Sorgfalt
eines ordentlichen Kaufmanns, übernimmt jedoch
keine Erfolgsgarantie für eine bestimmte
Auslastung oder einen bestimmten Mietertrag
(vgl. § 9).
§ 4 Vollmacht des Eigentümers
(1) Der Eigentümer bevollmächtigt ghd, in seinem
Namen Beherbergungsverträge mit Feriengästen
für das betreute Objekt abzuschließen,
Buchungsanfragen entgegenzunehmen und zu
bestätigen, mit Gästen zu kommunizieren sowie
Mietentgelte, Nebenkosten, Kurbeiträge und
Kautionen im Namen des Eigentümers einzuziehen
und auf einem hierfür geführten Geschäfts- bzw.
Treuhandkonto zu vereinnahmen.
(2) Die Vollmacht kann vom Eigentümer jederzeit
mit Wirkung für die Zukunft in Textform
widerrufen werden. Bereits bestätigte
Gästebuchungen bleiben von einem Widerruf
unberührt und sind, soweit rechtlich möglich,
ordnungsgemäß abzuwickeln.
(3) ghd ist nicht bevollmächtigt, im Namen des
Eigentümers Verfügungen über das Grundstück
oder die Immobilie selbst zu treffen (z. B. Verkauf,
Belastung) oder Verpflichtungen einzugehen, die
über die in § 2 beschriebenen
Betreuungsleistungen hinausgehen.
§ 5 Pflichten des Eigentümers
(1) Der Eigentümer stellt die Ferienimmobilie in
einem vermietbaren, sauberen und
verkehrssicheren Zustand zur Verfügung und
macht wahrheitsgemäße und vollständige
Angaben zu Ausstattung, Zustand,
Nutzungsbeschränkungen und etwaigen Mängeln.
(2) Der Eigentümer stellt in eigener Verantwortung
sicher, dass die Nutzung der Immobilie zur
Ferienvermietung öffentlich-rechtlich zulässig ist,
insbesondere im Hinblick auf geltendes
Zweckentfremdungsrecht, bauplanungsrechtliche
Vorgaben (z. B. Sondergebietsausweisung),
etwaige Stichtags- bzw.
Bestandsschutzregelungen sowie ggf.
erforderliche behördliche Genehmigungen der
zuständigen Gemeinde bzw. des zuständigen
Kreises. Der Eigentümer stellt ghd von sämtlichen
Ansprüchen Dritter und Behörden frei, die aus dem
Fehlen einer erforderlichen Genehmigung
resultieren.
(3) Der Eigentümer unterhält für die Immobilie eine
dem Objekt angemessene Wohngebäude- und
Hausratversicherung sowie, soweit sinnvoll, eine
Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung,
und weist dies auf Anfrage nach.
(4) Eigennutzungswünsche sind ghd unter
Einhaltung der in der Objektvereinbarung
genannten Vorlauffrist mitzuteilen. Bereits
bestätigte Gästebuchungen für den betreffenden
Zeitraum gehen der Eigennutzung vor und können
nicht einseitig storniert werden.
(5) Der Eigentümer stellt ghd die für die Betreuung
erforderlichen Zugänge (Schlüssel bzw.
Schlüsselsafe-Code), Unterlagen und
Informationen rechtzeitig zur Verfügung.
(6) Der Eigentümer ist für die Instandhaltung der
technischen Anlagen und
Einrichtungsgegenstände verantwortlich und
meldet ghd Mängel unverzüglich, damit diese im
Rahmen der vereinbarten Koordinationsleistung (§
2 Abs. 2) bearbeitet werden können.
§ 6 Pflichten von ghd
(1) ghd erbringt die vereinbarten
Betreuungsleistungen sorgfältig, marktgerecht
und im wirtschaftlichen Interesse des
Eigentümers.
(2) ghd steuert Preise und Belegung im Rahmen
der mit dem Eigentümer abgestimmten
Vermietungsstrategie und informiert den
Eigentümer über wesentliche Anpassungen.
(3) ghd erstellt ordnungsgemäße periodische
Abrechnungen (§ 8) und zahlt die Nettoerträge
fristgerecht an den Eigentümer aus.
(4) ghd informiert den Eigentümer unverzüglich
über erhebliche Mängelmeldungen, Schadensfälle
am Objekt sowie sonstige Vorkommnisse, die für
den Eigentümer von wesentlicher Bedeutung sind.
(5) ghd behandelt sämtliche Eigentümer- und
Objektdaten vertraulich (§ 13) und verarbeitet
personenbezogene Daten im Einklang mit der
DSGVO (§ 12).
§ 7 Vergütung
(1) Die Vergütung von ghd erfolgt, soweit in der
Objektvereinbarung nicht abweichend geregelt, als
erfolgsabhängige Provision in Höhe von 18 % zzgl.
gesetzlicher Umsatzsteuer der erzielten Netto-
Mieteinnahmen (ohne durchlaufende Posten wie
Nebenkosten, Kurbeitrag und Endreinigung,
soweit diese gesondert ausgewiesen werden).
(2) Zusätzliche, über den vereinbarten
Leistungsumfang hinausgehende Leistungen (z. B.
bauliche Umsetzungsbegleitung im Rahmen des
Immobilienchecks, Einrichtungsberatung,
gesonderte Marketingmaßnahmen) werden
gesondert nach Aufwand oder auf Pauschalbasis
vergütet und vorab mit dem Eigentümer
abgestimmt.
(3) Die Provision wird im Rahmen der periodischen
Abrechnung (§ 8) mit den vereinnahmten
Mieteinnahmen verrechnet.
(4) Verauslagte Kosten Dritter (z. B. Reinigung,
Wartung, Reparaturen), die nicht Bestandteil der
Provision sind, werden dem Eigentümer
durchlaufend in der Abrechnung belastet, sofern
sie mit dem Eigentümer vorab abgestimmt
wurden oder zur Vermeidung eines größeren
Schadens unaufschiebbar waren.
§ 8 Abrechnung, Auszahlung, Kaution
(1) ghd erstellt für den Eigentümer periodische
Abrechnungen (monatlich oder saisonal, je nach
Objektvereinbarung) mit einer nachvollziehbaren
Übersicht über Belegungen, Einnahmen, Provision
und ggf. weiterberechnete Kosten.
(2) Die Auszahlung des Nettoertrags erfolgt
binnen 4 Wochen nach dem jeweiligen
Abrechnungsstichtag auf das vom Eigentümer
benannte Konto.
(3) Von Gästen geleistete Kautionen werden
treuhänderisch verwahrt und nach
ordnungsgemäßer, mängelfreier Rückgabe der
Immobilie unverzüglich zurückerstattet.
Berechtigte Abzüge (z. B. für Schäden oder
außergewöhnliche Verunreinigungen) werden
dem Eigentümer nachvollziehbar dokumentiert.
§ 9 Ertragscheck und Immobiliencheck
(1) Der Ertragscheck ist eine unverbindliche,
kostenlose und unentgeltliche Ersteinschätzung
der wirtschaftlichen Vermietungsaussichten einer
Immobilie. Er begründet keinen Anspruch auf
Vertragsschluss und keine Zusicherung, dass die
genannten oder erwarteten Erträge tatsächlich
erzielt werden. Tatsächliche Erträge hängen von
Marktentwicklung, Lage, Ausstattung, Saison und
weiteren, von ghd nicht beeinflussbaren Faktoren
ab.
(2) Empfehlungen aus dem Immobiliencheck sind
unverbindliche fachliche Einschätzungen von ghd.
Über deren Umsetzung entscheidet der
Eigentümer eigenverantwortlich; ghd haftet nicht
für ausbleibende Vermietungserfolge bei
Nichtumsetzung der Empfehlungen.
§ 10 Laufzeit, Kündigung
(1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit
geschlossen, sofern nicht in der
Objektvereinbarung eine Mindestlaufzeit
vereinbart ist. Er kann von jeder Partei mit einer
Frist von 3 Monaten zum Ende eines
Kalendermonats ordentlich gekündigt werden,
wobei die Objektvereinbarung saisonale
Besonderheiten (z. B. Kündigung nicht während
der laufenden Hauptsaison) vorsehen kann.
(2) Bereits bestätigte Gästebuchungen bleiben von
einer Kündigung grundsätzlich unberührt und sind,
soweit dem kündigenden Eigentümer zumutbar,
bis zu ihrer ordnungsgemäßen Abwicklung
fortzuführen; ghd wird eine geordnete Übergabe
unterstützen.
(3) Das Recht beider Parteien zur
außerordentlichen Kündigung aus wichtigem
Grund (§ 314 BGB) bleibt unberührt, insbesondere
bei schwerwiegender oder wiederholter
Pflichtverletzung, Vertrauensbruch oder wenn sich
herausstellt, dass die erforderlichen behördlichen
Genehmigungen für die Ferienvermietung fehlen.
(4) Nach Vertragsende erfolgt eine geordnete
Übergabe laufender Buchungen sowie die
Herausgabe von Zugangsmitteln, Unterlagen und
Kundendaten des Eigentümers an diesen; eine
Schlussabrechnung erfolgt zeitnah nach
Abwicklung der letzten Buchung.
§ 11 Haftung
(1) ghd haftet unbeschränkt für Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit sowie für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit, ferner nach den zwingenden
Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer
wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht),
deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrags überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung der
Eigentümer regelmäßig vertrauen darf, ist die
Haftung von ghd der Höhe nach auf den
vertragstypischen, bei Vertragsschluss
vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist
die Haftung für leicht fahrlässige
Pflichtverletzungen ausgeschlossen.
(3) ghd haftet nicht für Schäden, die Feriengäste
am Objekt verursachen. Die Geltendmachung
gegenüber dem Gast erfolgt über die
vereinnahmte Kaution (§ 8 Abs. 3) und, soweit
erforderlich, über die Versicherung des
Eigentümers (§ 5 Abs. 3); ghd unterstützt den
Eigentümer hierbei im zumutbaren Rahmen.
(4) ghd übernimmt keine Garantie für eine
bestimmte Auslastung, einen bestimmten
Mietertrag oder das Zustandekommen einzelner
Buchungen (vgl. § 9).
§ 12 Datenschutz
(1) ghd verarbeitet personenbezogene Daten des
Eigentümers sowie der über den
Vermietungsservice gebuchten Feriengäste
ausschließlich zum Zweck der Vertragsanbahnung,
-durchführung und -abwicklung sowie zur
Erfüllung gesetzlicher Pflichten, im Einklang mit
der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und
dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
(2) Einzelheiten zu Art, Umfang, Zweck und
Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung sowie zu
den Rechten der betroffenen Personen ergeben
sich aus der Datenschutzerklärung unter
www.ghd-vermietungsservice.de.
§ 13 Vertraulichkeit
(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen
der Zusammenarbeit bekannt gewordenen
vertraulichen Informationen, insbesondere
wirtschaftliche Daten des Objekts, Belegungs- und
Ertragszahlen sowie Gästedaten, vertraulich zu
behandeln und nicht ohne Zustimmung der
anderen Partei an Dritte weiterzugeben.
(2) Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung
des Vertragsverhältnisses fort, unbeschadet
gesetzlicher Offenlegungspflichten.
§ 14 Behördliche Auflagen und Zulässigkeit der
Ferienvermietung
(1) Die Zulässigkeit der Ferienvermietung einer
Immobilie kann je nach Lage und Gemeinde
behördlichen Auflagen, Genehmigungspflichten
oder Beschränkungen unterliegen (z. B.
Zweckentfremdungssatzungen, Stichtags- und
Bestandsschutzregelungen,
Sondergebietsfestsetzungen). Die Prüfung und
Sicherstellung dieser Zulässigkeit obliegt gemäß §
5 Abs. 2 dem Eigentümer.
(2) ghd weist den Eigentümer im Rahmen des
Onboardings auf bekannte regulatorische
Besonderheiten am jeweiligen Standort hin, kann
jedoch keine Rechtsberatung im Einzelfall leisten
und übernimmt keine Gewähr für die
Vollständigkeit dieser Hinweise.
§ 15 Widerrufsbelehrung für Verbraucher
(1) Schließt der Eigentümer den Betreuungsvertrag
als Verbraucher (§ 13 BGB) im Wege der
Fernkommunikation oder außerhalb der
Geschäftsräume von ghd, steht ihm ein
gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen ab
Vertragsschluss zu. Zur Ausübung des
Widerrufsrechts muss der Eigentümer ghd
(Kontaktdaten gemäß Impressum auf www.ghd-
vermietungsservice.de) mittels einer eindeutigen
Erklärung über seinen Entschluss zum Widerruf
des Vertrags informieren.
(2) Wünscht der Eigentümer, dass ghd bereits vor
Ablauf der Widerrufsfrist mit der
Betreuungsleistung beginnt, hat er dies
ausdrücklich in Textform zu erklären. Widerruft der
Eigentümer in diesem Fall, hat er ghd für die bis
zum Widerruf bereits erbrachten Leistungen
Wertersatz zu leisten; das Widerrufsrecht erlischt
vorzeitig, sobald ghd den Vertrag auf
ausdrücklichen Wunsch des Eigentümers
vollständig erfüllt hat, bevor dieser sein
Widerrufsrecht ausgeübt hat (§ 356 Abs. 4 BGB).
(3) Ein Muster-Widerrufsformular sowie die
vollständige Widerrufsbelehrung werden dem
Eigentümer vor Vertragsschluss gesondert zur
Verfügung gestellt.
§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB
sowie der Objektvereinbarung bedürfen der
Textform; dies gilt auch für die Aufhebung des
Textformerfordernisses selbst.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB
unwirksam sein oder werden, bleibt die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon
unberührt. An die Stelle der unwirksamen
Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(4) Ist der Eigentümer Kaufmann, juristische
Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-
rechtliches Sondervermögen, ist Gießen
ausschließlicher Gerichtsstand für alle
Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit
diesem Vertrag. Ist der Eigentümer Verbraucher,
gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
(5) Die Europäische Kommission stellt eine
Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit,
abrufbar unter
https://ec.europa.eu/consumers/odr/. ghd ist nicht
verpflichtet und nicht bereit, an einem
Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Stand: März 2026